AGB
Veranstaltungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Veranstaltungsvertrag mit dem Restaurant Monti Monaco der Monti Feinkost GmbH

Geltungsbereich

1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Restaurants zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Restaurant Monti Monaco (Monti Feinkost GmbH), nachfolgend Restaurant genannt.

2) Das Restaurant behält sich das Recht vor, andere als die im Vertrag genannten Räume dem Veranstalter/Besteller für die Ausrichtung der Veranstaltung zur Verfügung zu stellen, wenn die zur Verfügungstellung eines anderen Raumes unter Berücksichtigung der Interessen des Restaurants für den Kunden zumutbar ist.

3) Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Räume oder Flächen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen mit hoher Öffentlichkeitswirksamkeit bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Restaurants. Dies gilt ebenfalls für Veröffentlichungen in Form von Zeitungsanzeigen oder Ähnlichem.

Vertragsabschluss, Verjährung

1) Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (Bestätigung) des Restaurants an den Veranstalter/Besteller zustande; diese sind die Vertragspartner.

2) DerVeranstalter/BestellererkenntmitseinerUnterschriftdievertraglichenBestandteile und Leistungen in vollem Umfang an.

3) Das Restaurant haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel, die, außer im leistungstypischen Bereich, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Restaurants zurückzuführen sind. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, das Restaurant rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines Schadens hinzuweisen.

4) Die Verjährungsfrist beträgt für alle Ansprüche des Veranstalters/Bestellers sechs Monate.

5) Diese Haftungsbeschränkung und kurze Verjährungsfrist gelten zugunsten des Restaurants auch bei Verletzung von Verpflichtungen bei der Vertragsanbahnung und positiver Vertragsverletzung.

Leistungen, Preis, Zahlung, Aufrechnung

1) Das Restaurant ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom Restaurant zugesagten Leistungen zu erbringen. Alle gereichten Speisen sind zum ausschließlichen Verzehr an Ort und Stelle bestimmt.

2) Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des Restaurants zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehenden Leistungen und Auslagen des Restaurants an Dritte.

3) DievereinbartenPreiseschließendiejeweiligegesetzlicheUmsatzsteuerein.Erhöhtsich durch gesetzliche Bestimmungen die in den Preisen enthaltene Umsatzsteuer, ist das Restaurant berechtigt, die vereinbarten Preise ohne gesonderte vorherige Zustimmung des Veranstalters entsprechend anzupassen. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich der vom Restaurant allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann dieses den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um zehn Prozent, anheben.

4) Für Veranstaltungen, die länger als bis 00:00 Uhr, jedoch maximal bis 02:00 Uhr andauern, behält sich das Restaurant das Recht vor, pro angefangene Stunde einen Sonderzuschlag in Höhe von 100€ netto (Im Dezember 200€ netto) zzgl. gesetzl. MwSt. in Rechnung zu stellen.

5) Wird eine Umsatzgarantie auf Speisen und/oder Getränke vereinbart, so werden bei Nichterreichen dieses Umsatzes Bereitstellungskosten in Höhe von 100% der Differenz zwischen tatsächlich erreichtem Speisen- und/oder Getränkeumsatz und Umsatzgarantie in Rechnung gestellt.

6) Rechnungen des Restaurants ohne Fälligkeitsdatum sind binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig und zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist das Restaurant berechtigt Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Das Restaurant behält sich vor, Bearbeitungsgebühren für Mahnungen zu erheben. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Restaurant der eines höheren Schadens vorbehalten.

7) Sollte eine Vorauszahlung vereinbart sein und diese Vorauszahlung nicht fristgerecht eingegangen sein, ist das Restaurant berechtigt vom Vertrag kostenfrei zurückzutreten.

8) Der Veranstalter/Besteller kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Restaurants aufrechnen oder mindern.

Rücktritt

1) Das Restaurant ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, falls

§ höhere Gewalt oder andere vom Restaurant nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;

§ Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. die Person des Veranstalters oder der Zweck der Veranstaltung, gebucht werden;

§ dasRestaurantbegründetenAnlasszuderAnnahmehat,dassdieVeranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Restaurants in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Restaurants zuzurechnen ist;

§ ein Verstoß gegen diese AGB, Abschnitt Geltungsbereich, Absatz 3 vorliegt.

2) Das Restaurant hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

3) EsentstehtkeinAnspruchdesVeranstaltersaufSchadenersatzgegendasRestaurant, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Restaurants.

4) Bei Rücktritt des Veranstalters ist das Restaurant berechtigt Schadenersatz zu verlangen, sofern eine Weitervermietung der Räume nicht mehr möglich ist. Die Stornierung der Veranstaltung ist in schriftlicher Form vorzunehmen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingang der Stornierung beim Restaurant.

5) Widerufsbelehrung–Widerrufsrecht
Der Veranstalter hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen Veranstaltungsverträge zu widerrufen. Die Widerrufspflicht beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Veranstalter dem Restaurant mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E- Mail) über den Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren.

Folgen des Widerrufs

Wenn der Veranstalter den Vertrag widerruft, hat das Restaurant alle Zahlungen, die vom Veranstalter bereits vorab geleistet wurden, unverzüglich und spätestens innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertrages im Restaurant eingegangen ist. Für die Rückzahlung wird dasselbe Zahlungsmittel verwendet, das der Veranstalter bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Hat der Veranstalter verlangt, dass Dienstleistungen bereits während der Widerrufsfrist geleistet werden sollen, so hat der Veranstalter dem Restaurant einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem von der Ausübung des Widerrufrechts hinsichtlich des betreffenden Vertrages unterrichtet wurde, bereits erbrachte Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

6) StornierungenvorderVeranstaltungdurchdenBestellersindwiefolgtmöglich:

§ Bis 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei

§ Bis sieben Tage vor Veranstaltungsbeginn: 25% des entgangenen Speisenumsatzes § Bis fünf Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50% des entgangenen Speisenumsatzes

§ Bis 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 75% des entgangenen Speisenumsatzes
§ Weniger als 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn: 100% des entgangenen
Speisenumsatzes

Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Menüpreis x Personenzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste Drei-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.

7) Ersparte Aufwendungen sind damit abgegolten. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Restaurant der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

Änderung der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

1) Die allgemeinen Rücktrittsbedingungen gelten auch für eine Reduzierung der Personenzahl.

2) Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

3) Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Restaurants die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Restaurant zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, das Restaurant trifft ein Verschulden.

Mitbringen von Speisen und Getränken

1) Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zur Veranstaltung grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet. Die Ware, die seitens des Veranstalters im Restaurant eingebracht wird, muss den gesetzlichen Lebensmittelhygienebestimmungen entsprechen. Sollte das Restaurant den Verdacht haben, dass dies nicht der Fall ist, ist das Restaurant berechtigt, die Annahme, Verarbeitung oder Inverkehrbringung der Ware zu verweigern. Der Verzehr der mitgebrachten Ware erfolgt auf Risiko des Veranstalters. Das Restaurant haftet nicht für jedwede Schäden, die sich aus dem Verzehr dieser Ware ergeben.

Technische Einrichtungen und Anschlüsse

1) Soweit das Restaurant für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Miet- und/oder Bereitstellungskosten werden in der Regel vor Veranstaltungsbeginn vereinbart.

2) Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Restaurant von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

3) Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Restaurants bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die

Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Restaurants gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit das Restaurant diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Restaurant pauschal erfassen und berechnen.

4) Störungen an den vom Restaurant zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Restaurant diese Störungen nicht zu vertreten hat.

Eingebrachte Gegenstände

1) Der Veranstalter hat keinen Anspruch auf Stellung von Hilfspersonal für den Transport und Auf- sowie Abbau von Waren und sonstigen Gegenständen, die vom Veranstalter oder Dritten eingebracht werden. Die Anlieferung von jeglichen Materialien hat grundsätzlich über die Warenannahme des Restaurants (Zenettistraße 11) in der Zeit von Mo-Fr, 15-17.30 Uhr) zu erfolgen. Ein entsprechender Hinweis über Art und Umfang des anzuliefernden Materials ist frühzeitig an das Restaurant zu geben. Für im Voraus eingebrachte Waren oder Gegenstände behält sich das Restaurant das Recht vor, Aufwendungen wie Personal, Lagerung oder Aufbau, je nach Aufwand zu berechnen.

2) Mitgeführte oder eingebrachte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Räumen des Restaurants. Das Restaurant übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Restaurants.

3) Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Das Restaurant ist berechtigt hierfür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Restaurant abzustimmen.

4) Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter dieses, darf das Restaurant die Entfernung, Lagerung und Entsorgung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Restaurant für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Restaurant der eines höheren Schadens vorbehalten. Für Materialien, die bewusst von Seiten des Veranstalters zur Entsorgung im Restaurant belassen werden, ist das Restaurant berechtigt, die entsprechende Entsorgung zu berechnen.

Haftung des Veranstalters

1) Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer, -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

2) Das Restaurant kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

Schlussbestimmungen

1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Veranstaltungsvertrag sind Bestandteil des Vertrages. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen bedürfen der Schriftform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.

2) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist München.

3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Veranstaltungsvertrag unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich in diesem Fall die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung entsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.